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GTC

I. Liefer- und Zahlungsbedingungen:

1.Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen nachfolgende Lieferund Zahlungsbedingungen des Verkäufers zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht (BRD), sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
2.Anderslautende Bedingungen des Käufers sowie mündliche Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3.Die Aufträge gelten als angenommen, wenn sie vom Verkäufer nicht innerhalb 8 Tagen abgelehnt werden.

II. Erfüllungsort und Gerichtsstand

4.Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Rotthalmünster, Sitz der Firma des Verkäufers.
4.aDie Parteien vereinbaren für alle aus dem Vertragsverhältnis etwa ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Verkäufers Rotthalmünster oder der Sitz des Käufers als örtlich zuständige Gerichte, sofern der Käufer Vollkaufmann ist. Diese Vereinbarung gilt auch für Ansprüche aus Scheck oder Wechsel.

III. Lieferung

5.Ereignisse höherer Gewalt (Krieg, Streik, Versandsperren), Rohstoffverknappung und andere Betriebsstörungen berechtigen den Verkäufer zum Aufschub der Lieferung oder zur Teillieferung entsprechend der Dauer des Hindernisses oder zum Rücktritt vom Vertrag, auch teilweise, ohne dass dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen.
6.Verpackung und Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers. Sendungen ab einem gewissen Warenwert erfolgen frei Empfangsstation. Die Höhe dieses Wertes bitten wir der zur Zeit gültigen Preisliste zu entnehmen. Spezialverpackung, wie z.B. für Altar- Kommunion- und Osterkerzen, werden in Rechnung gestellt und werden zum vollen Wert bei frachtfreier Rücksendung gutgeschrieben.
7.Die Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart ist dem Verkäufer unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers überlassen. Bei Frankolieferung versteht sich die Frachtfreiheit nur für die Beförderung bis zu dem ursprünglich vereinbarten Lieferort.
8.Wünscht der Käufer bei Frankolieferung einen andern Versandweg oder eine andere Versandart und wird dem entsprochen, so geht eine etwaige Mehrtracht zu seinen Lasten.
9.Der Verkäufer hat seine Lieferverpflichtung erfüllt, sobald die Ware das Lieferwerk verlassen hat bzw. einem Spediteur, der Bahn oder einem Transportunternehmen übergeben worden ist. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Käufer, auch bei Frankolieferung, die Gefahren des Transportes.
10.Sollten während der Dauer des Liefervertrages die zur Zeit seines Abschlusses geltenden, auf der Erzeugung, dem Handel und dem Umsatz der Kerzen liegenden öffentlichen Lasten, wie Zölle, Ausgleichssteuern, Gewerbesteuern, sonstige öffentliche Abgaben oder Frachten erhöht werden oder neue Lasten eingeführt werden, die auf die Selbstkosten der Erzeugung und des Vertriebs erhöhend wirken, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne Nachfrist zu setzen, wenn nicht der Käufer sich bereit erklärt, die Mehrkosten zu tragen. Dieser ist hierzu verpflichtet, wenn die Abwälzung solcher Abgaben auf den Käufer nach gesetzlicher Vorschrift zulässig ist. Im Falle des Rücktritts ist ein Anspruch des Käufers auf Erfüllung oder Schadenersatz ausgeschlossen.
11.Bei Abschlüssen auf Abruf binnen einer bestimmten Zeit muß der Abruf innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu beanspruchen. Jede Teillieferung gilt als Erfüllung eines selbstständigen Vertrages. Ist ein Abschluß in Teilpartien zerlegbar, so ist der Käufer verpflichtet, in entsprechenden Zeitabständen während der Abruffrist die Ware beim Verkäufer abzurufen und abzunehmen.

IV. Mängelrügen und Umtausch

12.Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 8 Tagen nach Eintreffen der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich geltend gemacht werden. Sie entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung

V. Rechnung und Zahlung

13.Die Rechnung wird in der Regel mit dem Datum des Versandtages ausgestellt.
14.Die Rechnung ist 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto (Barzahlungsrabatt) auf den reinen Warenwert gewährt.
15.Wechsel werden nur zahlungshalber und unter üblichem Vorbehalt mit einer Höchstlaufzeit von 90 Tagen nach Rechnungsdatum angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zahlbar.
16.Bei Anzeichen verminderter Kreditwürdigkeit des Käufers oder Nichtzahlung einer fälligen Forderung ist der Verkäufer berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer darauf Schadenersatzansprüche erheben kann.

VI. Eigentumsvorbehalt

17.Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung – bei Akzepten und Schecks bis zur Einlösung – Eigentum des Verkäufers.
18.Im Falle der Pfändung der Ware ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Ware zuzusenden.
19.Der Käufer ist zur Weiterverwertung und Weiterverarbeitung der ihm gelieferten Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet, Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht dem Käufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
20.Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer auf dessen Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen sowie den Drittschuldner von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Käufer ist zur Forderungseinziehung nur solange berechtigt, als er sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt.
Er hat die eingezogenen Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen; soweit dies nicht geschieht, sind sie Eigentum des Verkäufers und gesondert aufzubewahren.
21.Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.